Investitionszulage erstreckt sich auf im Gefolge der Anschaffung/Herstellung anfallende Kosten
Für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen Bemessungsgrundlage. Hierzu gehören auch Kosten, die zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung/Herstellung anfallen (vgl. BFH, Urteil vom 19.4.2012 – III R 34/11).