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Haftung einer Bank wegen Ablehnung einer Vorsorgevollmacht

Verweigert eine Bank eine Kontoverfügung trotz Vorlage einer wirksamen Vorsorgevollmacht, kann sie für die anfallenden Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 IV FamFG unmittelbar haftbar sein (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017 – 301 T 280/17, BeckRS 2017, 140369; Revision anhängig).