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Selbst getragene Benzinkosten sind auch bei der 1%-Methode abziehbar

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen). Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.