Vorsteuerabzug vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft
Eine Einzelperson ist vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft als „Vorgründungseinzelunternehmer“ vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.2015 – 1 K 1523/14 U; Revision zugelassen).