Bearbeitungsgebühr bei KFW-Darlehen als Betriebsausgabe abziehbar
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München sind eine Bearbeitungsgebühr und eine für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderte Risikoprämie bei einem KFW-Darlehen bei einem jederzeitigen kurzfristigen und bedingungsfreien Kündigungsrecht des Kreditnehmers als Betriebsausgaben abziehbar (FG München, Urteil vom 7.2.2012 – 6 K 867/09 – Revision anhängig).