Behindertenpauschbetrag neben Pflegeaufwendungen als haushaltnahe Dienstleistungen
Die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags ist neben der Geltendmachung weiterer Pflegeaufwendungen als haushaltnahe Dienstleistungen möglich (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2012, 10 K 338/11 – Revision zugelassen).