Bildung einer Rücklage bei Erhöhung der Gegenleistung
Ein Steuerpflichtiger kann eine Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – IV R 41/13, veröffentlicht am 13.07.2016).