Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach im aktuell noch geltenden Erbschaftsteuergesetz nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl. BFH, Stbg 2016, M20).
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