Rechtsurteile und steuerliche Informationen für gewerbliche Dienstleistungsunternehmen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München sind eine Bearbeitungsgebühr und eine für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderte Risikoprämie bei einem KFW-Darlehen bei einem jederzeitigen kurzfristigen und bedingungsfreien Kündigungsrecht des Kreditnehmers als Betriebsausgaben abziehbar (FG München, Urteil vom 7.2.2012 – 6 K 867/09 – Revision anhängig).

Führerscheinkosten sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Führerschein ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dies ist zum Beispiel bei einem Führerschein der Klasse T durch den 17jährigen Sohn eines Landwirts der Fall ( vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 6.6.2012, 4 K 249/11).

Für die nötige Investitionsabsicht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist es zwar nicht erforderlich, dass eine verbindliche Bestellung vorliegt. Doch muss anhand objektiver äußerer Umstände im konkreten Einzelfall feststellbar sein, dass ein Investitionsentschluss gefasst worden ist (FG Münster, Urteil vom 8.2.2012, 11 K 3035/10 E).

Für eine „fast ausschließliche Nutzung“ eines Wirtschaftsguts als Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % in einem Betrieb betrieblich genutzt wird. Die Nutzung in einem weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen stellt bereits eine außerbetriebliche Nutzung dar (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, 11 K 435/10 – Revision zugelassen).

Der Veräußerungsgewinn eines Betriebsveräußerers mindert sich rückwirkend bei Zahlungen, die er aufgrund einer Verpflichtung, den Erwerber von Schadensersatzforderungen wegen Gewährleistungen aus der Zeit vor der Veräußerung freizustellen, zu zahlen hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.1.2012, 3 K 340/11 – Revision zugelassen).

Nicht nur eine Gewinnausschüttung, sondern auch eine Gewinn-Vorabausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH im Beschlussjahr und nicht erst im Jahr der tatsächlichen Auszahlung zu (vgl. FG Köln, Urteil vom 17.10.2011, 7 K 783/08).

Eine Straßenverbindung ist nicht erst dann als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen, wenn mit deren Nutzung eine Zeitersparnis von wenigstens 20 Minuten einhergeht. Vielmehr ist sie offensichtlich verkehrsgünstiger und kann für die Entfernungspauschale herangezogen werden, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer für die Benutzung der Strecke entschieden hätte (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI  R 19/11).

Durch die Vorlage eines Kostenvoranschlags des Herstellers sowie den Nachweis der umfassenden Beratung und der Teilnahme an Informationsveranstaltungen durch den Steuerpflichtigen kann die Absicht, in den drei Folgejahren eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, als Notwendigkeit für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nachgewiesen werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.7.2011, 7 K 655/10).

BFH hält daran fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere das Datum und das Ziel der jeweiligen Fahrten präzise ausweisen muss (BFH, Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10).

Betriebsprüfer schauen bei PKW-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach BMF-Schreiben vom 3. April 2012 (Az. IV C 2 – S 2742/08/10001) besonders genau hin, so dass bei fehlenden oder fehlerhaften Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung droht.