Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Freiberufler

Bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren mit der unmittelbaren oder mittelbaren Folge, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen Erwerbsvorgang. Die hierdurch anfallende Grunderwerbsteuer stellt aber keine Anschaffungsnebenkosten des betroffenen Grundstücks dar, sondern ist sofort abziehbarer Aufwand (vgl. FG Münster, Urteil vom 14.02.2013 – AZ. 2  K 2838/10 G, F; Revision zugelassen).

Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Mietzins für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz auf, kann der Mietzins als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dem steht auch nicht die generelle Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für PKW-Kosten entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11; veröffentlicht am 13.02.2013). Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Stellplatz aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort benötigt wird.

Bei dem Bezug von Online-Kontoauszügen anstatt von Papier-Kontoauszügen kann sich leicht ein Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ergeben. Um einen solchen Verstoß und anschließende Probleme in der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Sie mit Ihrer Bank eine der folgenden Bezugsmöglichkeiten von Kontoauszügen absprechen:

  1. Sie beziehen von Ihrer Bank weiterhin Kontoauszüge in Papierform.
  2. Ihre Bank übermittelt Ihnen einen digital signierten elektronischen Kontoauszug. Bei der Speicherung dieses Auszugs ist darauf zu achten, dass das Echtheitszertifikat zusammen mit dem Bankauszug gespeichert wird.
  3. Sie vereinbaren mit Ihrer Bank die Speicherung der Kontoauszüge bei Ihrer Bank mit einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit für Sie.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein für ein Wirtschaftsgut gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden kann, sofern bei der ersten Bildung noch nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012 – 2 K 189/12). Damit wendet sich das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur einmalig ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden können soll. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Gesetz eine Begrenzung auf den Abzug in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht vorsieht, sondern vielmehr durch die Formulierung „bis zu 40%“ zum Ausdruck gebracht wird, dass der Steuerpflichtige wählen kann, ob, in welcher Höhe und wann er den Investitionsabzugsbetrag nutzt. Daneben stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass der Investitionsabzugsbetrag gerade die Liquidität und Kapitalausstattung von kleineren und mittleren Betrieben fördern soll, was dazu führt, dass eine Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre gerade geboten ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich der Bundesfinanzhof den überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts anschließt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.

Der Bundesfinanzhof hat wiederum bestätigt, dass gegen die 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises keine verfassungsrechtlichen Bedanken bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2012, AZ.: VI R 51/11; veröffentlicht am 06.03.2013).

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge spricht, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, AZ.: VIII R 42/09; veröffentlicht am 30.01.2013). Im konkreten Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofes stand dem Gesellschafter einer GbR betrieblich ein Porsche 911 zur Verfügung, wobei er in seinem Privatvermögen einen Porsche 928 S4 und einen Volvo V70 T5 zur Verfügung hatte. Da in Form des Porsche 928 S4 ein dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug vorhanden war, kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins, nach welchem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass betrieblich überlassene Fahrzeuge auch privat genutzt werden, entkräftet war. Konsequenz für den entschiedenen Fall war genauso wie für vergleichbare Fälle, dass das Finanzamt eine tatsächliche private Nutzung eines entsprechenden Fahrzeuges nachweisen muss.

Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr pauschal besteuert werden. Praxisnah entfallen damit künftig die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung nicht ausgeübt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, dass sie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln. Dies trifft insbesondere auch auf Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zu. Diese Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen sind auch bei getrennt lebenden Eheleuten anzuwenden, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen gegenläufiger Interessen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten vorliegen. Das ist etwa der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch sog. Arbeitslohn verdeckter Unterhalt an den Ehepartner geleistet wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012, Az.: 9 K 4673/08 E). Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (Inhalt des Arbeitsvertrags, Art der tatsächlichen Durchführung des Vertrags, etc.) zu ermitteln.

Sofern ein Steuerpflichtiger nicht am selben Tag zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte hin und zurück fährt, steht ihm für die betroffenen Tage nach dem FG Baden-Württemberg jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale zu (Urteil vom 20.6.2012, Az.: 7 K 4440/10).