Bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren mit der unmittelbaren oder mittelbaren Folge, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen Erwerbsvorgang. Die hierdurch anfallende Grunderwerbsteuer stellt aber keine Anschaffungsnebenkosten des betroffenen Grundstücks dar, sondern ist sofort abziehbarer Aufwand (vgl. FG Münster, Urteil vom 14.02.2013 – AZ. 2 K 2838/10 G, F; Revision zugelassen).
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