Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Handwerker

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeit-nehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeit-nehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt (vgl. BMF, Schreiben vom 04.07.2017 – IV C 5 – S 2332/09/10005).

Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt in einem selbst erstrittenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung an (Beschluss vom 10.11.2016 – Az.: 15 V 2120/16 A (F)), dass sich ein Treuhänder erfolgreich auf das Treuhandverhältnis berufen kann, welches er in seiner Eigenschaft als Treuhänder und Geschäftsführer der Treugeberin, also bei Vorliegen eines sogenannten Insichgeschäfts im Sinne von § 181 BGB, vereinbart hat. Entsprechend unserer Argumentation hebt das Finanzgericht hervor, dass der Treuhänder der Treugeberin gegenüber unabhängig davon weisungsgebunden ist, welche Person die Geschäftsführung bei der Treugeberin ausübt (bei Vertragsschluss er selbst; später ggf. ein Dritter). Genauso zieht das Finanzgericht den von uns bemühten Vergleich zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH für die Wirksamkeit der Treuhandvereinbarung heran, da in diesem Verhältnis trotz der Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die Wirksamkeit bei einer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB allgemein anerkannt ist.

Bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung mindert eine Umsatzsteuerzahlung, die einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres betrifft, am 10.1. des Folgejahres fällig und vom Finanzamt per Lastschrift auch am 10.1. des Folgejahres abgebucht worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG den Gewinn des laufenden Jahres. Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem Finanzamt aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO vor, wenn das Finanzamt im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; insoweit sind für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht nur die Unterlagen zu berücksichtigen, die dem Finanzamt bei der betreffenden Steuerart vorliegen, sondern auch Unterlagen zu anderen Steuerarten (hier: Umsatzsteuererklärung) (vgl. FG Sachsen, DStRE 2016, 1200).

Die Regelung des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG, dass der Vorsteuerabzug bei Fehlen der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung bei Berichtigung nicht mit Rückwirkung möglich ist, verstößt gegen Art. 167, 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL und ist damit europarechtswidrig. Mithin muss der Vorsteuerabzug bei einer Berichtigung mit Rückwirkung möglich sein (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, DStR 2016, 2211)

Sind einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus seiner Beteiligung ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. FG München, Urteil v. 15.06.2016 – 9 K 190/16; Revision zugelassen).

 

Ein Steuerpflichtiger kann eine Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – IV R 41/13, veröffentlicht am 13.07.2016).

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, sind die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG). Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nach einem Urteil des Finanzgerichts München unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt (vgl. FG München, Urteil vom 30.05.2016, Az.: 7 K 428/15).

Zunächst stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung heraus, dass zum Arbeitslohn auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers (im konkreten Fall eine zu hohe Tantiemezahlung aufgrund eines Berechnungsfehlers) gehören.

Die Rückzahlung dieses Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses, also der tatsächlichen Rückzahlung, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen (vgl. BFH, DStR 2016, 1744).

Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer vGA, wenn er im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn er nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist (FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 – 3 K 13/16; Revision zugelassen).

Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Denn nach dem BFH kann § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst (BFH, Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11).