Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Handwerker

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln reicht es zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsstellung postalisch erreichbar war; geschäftliche Aktivitäten müssen an der Adresse nicht entfaltet werden (vgl. FG Köln, DStRE 2016, 682). Sein Urteil begründet das Gericht damit, dass sich das Geschäftsgebaren durch neue Arbeitsweisen geändert hat. Da in dem Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu sehen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Das FG Münster hat die ständige Rechtsprechung, dass auf losen Zetteln erfasste Fahrten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen, bekräftig (vgl. FG Münster, Az.: 11 K 2168/14 E, G).

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016). Im Rahmen der Entscheidung wandte der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung an.

Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn –ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall– in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist (vgl. BFH, Stbg 2016, M17).

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (gegen BMF v. 11.7.2011 – IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl. I 2011, 713 = DStR 2011, 1319, unter I.2.) (vgl. BFH, DStR 2016, 217).

 

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).

 

Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach im aktuell noch geltenden Erbschaftsteuergesetz nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl. BFH, Stbg 2016, M20).

Eine im Notarvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und eine Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis führt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH, DStR 2016, 33).

Krankheitskosten, die ein Versicherter selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (vgl. FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 – 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

Eine Einzelperson ist vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft als „Vorgründungseinzelunternehmer“ vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.2015 – 1 K 1523/14 U; Revision zugelassen).