Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist nach dem Bundesfinanzhof ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung eines bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu sehen (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.11.2014 – 7 K 1444/13; Revision zugelassen).
Jetzt Nachricht schreiben oder Termin vereinbaren!
Wir helfen Ihnen gern weiter und freuen uns über Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
Kanzlei Gille GbR
Neuenteich 20 | 42107 Wuppertal
Telefon: +49 0202 49 61 9 – 0 | Fax: +49 0202 49 61 9 – 28
Baderdamm 2 | 04610 Meuselwitz
Telefon: +49 03448 – 7510 0 | Fax: +49 03448 – 7510 20
Email: info@kanzlei-gille.com
Copyright © 2023 Kanzlei Gille