Wenn bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden muss, um zu verhindern, dass es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Photovoltaikanlage kommt, sind die Mehrkosten für die Dämmung für die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Photovoltaikanlage) entstanden, sofern ohne den Einbau der Photo-Voltaikanlage keine Wärmedämmung installiert worden wäre. Damit ist der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gegeben (vgl. FG München, Urteil vom 30.07.2013, AZ.: 2 K 3966/10).
Jetzt Nachricht schreiben oder Termin vereinbaren!
Wir helfen Ihnen gern weiter und freuen uns über Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
Gille & Partner mbB
Neuenteich 20 | 42107 Wuppertal
Telefon: +49 0202 49 61 9 – 0 | Fax: +49 0202 49 61 9 – 28
Baderdamm 2 | 04610 Meuselwitz
Telefon: +49 03448 – 7510 0 | Fax: +49 03448 – 7510 20
Email: info@kanzlei-gille.com
Copyright © 2025 Kanzlei Gille