Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich, also selbständig im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten, die Leistungen somit den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ tragen (BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; veröffentlicht am 7.1.2015).
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