Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, bei sogenannten Werkstattwagen nicht zum Tragen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2013, AZ.: 4 K 302/11). Dies begründet das Finanzgericht damit, dass es sich bei einem Werkstattwagen um ein Fahrzeug handelt, dass typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist, da die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Werkstattwagens so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen dies deutlich.
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