Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, z. B. ein Handy-Shop-Inhaber, dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter „kostenlos“ ein Handy überlässt und er hierfür von dem Mobilfunkanbieter einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – nur diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2013, AZ.: XI R 39/12; veröffentlicht am 27.11.2013).
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