Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Absatz 4 EStG (vgl. BFH, DStR 2017, 2801). Damit tritt der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen dem zur Abgeltungssteuer erlassenen BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (IV C 1 – S 2252/08/10004:017) entgegen, welches ausführt, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG darstellt.
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