Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach im aktuell noch geltenden Erbschaftsteuergesetz nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl. BFH, Stbg 2016, M20).

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, selbst wenn er notariell beurkundet wird (vgl. BFH, DStR 2016, 50).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, erheblich verschärft (Az.1 StR 373/15). Nunmehr soll die Wertgrenze einheitlich bei 50.000,00 € liegen. Ab dieser Grenze ist i. d. R. eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zwingend.

 

Eine im Notarvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und eine Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis führt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH, DStR 2016, 33).

Krankheitskosten, die ein Versicherter selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (vgl. FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 – 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

Eine Einzelperson ist vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit einer Vorgründungsgesellschaft als „Vorgründungseinzelunternehmer“ vergleichbar und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.1.2015 – 1 K 1523/14 U; Revision zugelassen).

Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist nach dem Bundesfinanzhof ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung eines bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu sehen (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.11.2014 – 7 K 1444/13; Revision zugelassen).

Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während „selbstindizierte“ Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können aber nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind (BFH, Urteil v. 1.10.2014 – XI R 13/14; veröffentlicht am 4.2.2015).

Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. „Ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung, also auch die Teilnahme an Studien, therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH, Beschluss v. 11.12.2014 – XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).

Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich, also selbständig im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten, die Leistungen somit den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ tragen (BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; veröffentlicht am 7.1.2015).