Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (vgl. BFH, DStR 2018, 63).

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Abziehbarkeit entsprechender Kosten haben, unterstützen wir Sie gerne.

Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet (vgl. BFH, DStR 2018, 454).

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes ebenfalls nicht in Betracht.

Zudem sind nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofes in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenversicherung nur diejenigen Beiträge als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben abziehen, die der Basisabsicherung dienen (vgl. BFH , DStR 2018, 457). Darüber hinaus gehende Beiträge für Wahlleistungen sind lediglich im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.

Sollten Sie Beratungsbedarf zur Berücksichtigungsfähigkeit Ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Absatz 4 EStG (vgl. BFH, DStR 2017, 2801). Damit tritt der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen dem zur Abgeltungssteuer erlassenen BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (IV C 1 – S 2252/08/10004:017) entgegen, welches ausführt, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG darstellt.

Sollten Sie bei der Anerkennung eines entsprechenden Verlustes Schwierigkeiten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Aufgrund des Personenbezugs des Höchstbetrags ist der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 € begrenzt (vgl. BFH, DStR 2017, 1581).

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater des Klägers, der bis dahin alleiniger Gesellschafter der GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger übertragen. Er blieb jedoch neben seinem Sohn Geschäftsführer der GmbH. Eine begünstigte Vermögensübertragung gegen Versorgungs­leistungen bei Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils setzt jedoch die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit durch den Über­geber voraus; ohne die Aufgabe der Geschäftsführerstellung entfällt die Berechtigung zum Sonderausgabenabzug (vgl. BFH, DStR 2017, 1806).

Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge.

Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 755/16).

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt (FG Hessen, Urteil vom 28.02.2017 – 9 K 400/16; Revision zugelassen).

Wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 S. 3 AO hat die fehlende Geltendmachung von tatsächlich entstandener Vorsteuer zwar keine Auswirkung auf die Höhe des Betrages der Umsatzsteuerhinterziehung; doch kann ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen (OLG Koblenz, PStR 2016, 145f.).

Rund 310 Gäste begrüßte Alexander Gille zum diesjährigen Unternehmerkongress der Wirtschaftsjunioren. Mehr zum Unternehmerkongress 2015 bei njuuz.de.

Die Westdeutsche Zeitung WZ berichtet am 18.9.2015: „Beim 13. Bergischen Unternehmerkongress in der Sparkasse waren Prof. Dr. Dr. Manfred Spitzer, Ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Ulm, und Bestsellerautor und Gedächtnistrainer Oliver Geiselhart zu Gast. Spitzer sprach zu „Gehirnforschung für Führungskräfte“, Geisselhart über „Kopf oder Zettel? Ihr Gedächtnis kann wesentlich mehr als Sie denken“. Die rund 200 Bergischen Unternehmer befassten sich mit dem Thema der Digitalisierung, beleuchteten sie aus verschiedenen Blickwinkeln. Welche Bedeutung hat sie für die Leistungsfähigkeit? Und inwiefern kann die Gehirnforschung Lösungsansätze für Unternehmen liefern?“

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Foto: Andreas Fischer