Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet (vgl. BFH, DStR 2018, 454).
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes ebenfalls nicht in Betracht.
Zudem sind nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofes in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenversicherung nur diejenigen Beiträge als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben abziehen, die der Basisabsicherung dienen (vgl. BFH , DStR 2018, 457). Darüber hinaus gehende Beiträge für Wahlleistungen sind lediglich im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Sollten Sie Beratungsbedarf zur Berücksichtigungsfähigkeit Ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.