Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist vom Elterngeld bei daneben bestehenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit aufgrund tatsächlicher höherer Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen wurde (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.2.2012, Az.: 12 K 6/11; Revision anhängig).
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