Als Kreissprecher Wirtschaftsjunioren Wuppertal nahm Alexander Gille an den Podiumsdiskussionen zur OB-Wahl in Wuppertal teil.
Mehr zu den Podiumsdiskussionen bei der Wuppertaler IHK

OB-Wahl-Wuppertal[1]

Unser Neubau erhält seine Deckenelemente. Diese rund 8 Tonnen schweren Fertig-Betonelemente werden per Autokran vom Tieflader abgeladen und unmittelbar am Montageort abgesetzt.

Deckenelemente

Die erste Etage unseres Neubaus entsteht.

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Menschen in Bewegung bringen, markante Orte in Szene setzen. Mehr zu Wuppertal 24h live und den Presseauftakt bei der Parfümerie Frank Müller

Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während „selbstindizierte“ Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können aber nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind (BFH, Urteil v. 1.10.2014 – XI R 13/14; veröffentlicht am 4.2.2015).

Mitglieder der Wuppertaler Wirtschaftsjunioren haben einen Tag lang im Barmer Rathaus hospitiert. Sie warfen dabei einen Blick hinter die Kulissen. In den vergangenen Jahren hatte es bereits mehrere solcher Treffen zum gegenseitigen Kennenlernen und Erfahrungsaustausch gegeben. Dabei war Steuerberater und Rechtsanwalt Alexander Gille.

Erfahren Sie mehr im folgenden Artikel der Wuppertaler Rundschau:
Blick in die Rathaus-Schaltzentrale

Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. „Ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung, also auch die Teilnahme an Studien, therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH, Beschluss v. 11.12.2014 – XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).

Wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Dabei gilt allerdings, dass sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).

Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, z.B. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ganauso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr (BFH, Urteil v. 6.11.2014 – VI R 1/13; veröffentlicht am 28.1.2015). Im konkret entschiedenen Fall sind die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung hat der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen.

Bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind, zu verrechnen, wobei zu solchen Überschüssen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen (BFH, Urteil v. 2.9.2014 – IX R 52/13; veröffentlicht am 21.1.2015).