Der Einbau einer Dachgaube stellt keine begünstigte Handwerkerleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Denn unter die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen nur Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung und Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, AZ.: 4 K 4361/08).
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