Nachdem sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen haben, ist unter anderem neu geregelt worden, dass der Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag im Falle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags über den in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG neu geregelten Ausschluss der Anwendung des § 233a Abs. 2a AO über § 233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres beginnt. Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2013, sodass für Altfälle die noch offene Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten ist.

Um den beträchtlichen Schäden durch das aktuelle Hochwasser zu begegnen, hat das sächsische Staatsministerium in einer Billigkeitsrichtlinie Erleichterungen für Betroffene vorgesehen. Diese beinhalten im Wesentlichen:

Betroffene können bis zum 30.09.2013 Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet werden. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es wiederum einer besonderen Begründung für entsprechende Anträge. Des Weiteren wird die Finanzverwaltung im entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2013 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

Speziell für betroffene Unternehmen ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Falle von zerstörten Gebäuden auf Antrag die anfallenden Kosten für den Wiederaufbau in Form von Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung in Höhe von bis zu 30% abgeschrieben werden können. Bei Ersatzanschaffungen für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter wird auf Antrag neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 50% gewährt. Bei den Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass diese insgesamt nur zu einer Gewinnminderung von 600.000,- € und jährlich von 200.000,- € führen dürfen. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Bei Gebäuden gilt dies nur, wenn die Aufwendungen 45.000,- € nicht übersteigen.

Für Privatpersonen können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an ihren eigengenutzen Wohnungen sowie für die Reparatur oder Ersatzanschaffung von Hausrat und anderen existenziell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat auf eine Klage von Geschwistern, die ihr gesamtes Leben mit dem Erblasser verbracht haben, entschieden, dass Geschwister im Rahmen der Erbschaftsteuer nicht genauso wie Ehegatten zu behandeln sind. Die klagenden Geschwister begehrten mit ihrer Klage die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner, die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I sowie den für Ehegatten und Lebenspartner geltenden Freibetrag nach § 16 ErbStG. Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung darauf, dass die begehrten Steuervorteile ihrem klaren Wortlaut nach nur für Ehegatten und Lebenspartner gelten. Des Weiteren führte der BFH aus, dass eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung von Geschwistern im Verhältnis zu Ehegatten und Lebenspartnern nicht gegeben ist (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, AZ.: II R65/11; veröffentlicht am 29.05.2013).

Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vermindert sich in dem Fall, dass der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet ist, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2013 – II R1/12; veröffentlicht am 29.05.2013). Die Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt in diesem Fall in Höhe der Erwerbsnebenkosten mit Ausnahme der übernommenen Grunderwerbsteuer. Dies begründet der BFH damit, dass die Erwerbsnebenkosten an sich nach der dispositiven Regel des § 448 Abs. 2 BGB vom Erwerber zu tragen sind. Da der Erwerber diese Kosten an sich Dritten schuldet, beeinflussen diese die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer normalerweise nicht. Verpflichtet sich aber der Verkäufer entgegen der gesetzlichen Regel des § 448 Abs. 2 BGB zur Erstattung der entsprechenden Kosten, stellt der vom Erwerber zu entrichtende Kaufpreis eine Gesamtgegenleistung für die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Grundeigentum zu übereignen und die Kosten zu erstatten, dar. Durch das Vorliegen der Gesamtgegenleistung kommt es dazu, dass die zu erstattenden Erwerbsnebenkosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das Ehegattensplitting auch Partnern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gewährt werden muss. Das Gericht verlangt, dass die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden.

Einem Empfänger einer Rechnung, welche sich über einen in eine Steuerhinterziehung des Rechnungsausstellers einbezogenen Umsatz verhält, kann der Vorsteuerabzug aus der betroffenen Rechnung grundsätzlich nicht versagt werden, wenn er die Steuerhinterziehung weder kannte noch kennen musste. Wird der Vorsteuerabzug streitig, ist es Sache des entscheidenden Gerichts anhand objektiver Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der entsprechende Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vergleiche EuGH Urteil vom 31.01.2013 – Rs. C-643/11 und C-642/11).

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass bei dem Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, hat das Finanzgericht München dies dahingehend präzisiert, dass in Anlehnung zum Prozesskostenhilfeverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen musste (vergleiche FG München, Urteil vom 05.03.2012 – 5 K 710/12).

Übernimmt eine GmbH für ihren Geschäftsführer, dem eine Straftat zugunsten der GmbH vorgeworfen wird, die Strafverteidigerkosten steht ihr kein  Vorsteuerabzug aus der Rechtsanwaltsrechnung zu (vergleiche EuGH, Urteil vom 21.02.2013 – Rs. C-104/12). Dies begründet der EuGH damit, dass die Anwaltsdienstleistung direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des Geschäftsführers als Beschuldigtem diente, da sich die Strafverfolgungsmaßnahmen nur gegen den Geschäftsführer persönlich und nicht gegen die GmbH richteten. Aus diesem Umstand schlussfolgerte der EuGH, dass die erbrachten Dienstleistungen in Anbetracht ihres objektiven Inhalts nicht als für die Zwecke der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit der GmbH getätigt betrachtet werden können.

Bei der steuerlichen Behandlung von Heimunterbringungskosten ist zwischen den Kosten für ein Altenpflegeheim und den Kosten für eine bloße altersbedingte Heimunterbringung zu unterscheiden. Da es sich bei den Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung um übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des betroffenen Elternteils handelt, können diese Kosten vom Steuerpflichtigen nur nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Die Kosten für ein Altenpflegeheim hingegen können als untypische Unterhaltsleistungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.11.2012 – VI B 82/12; veröffentlicht am 13.02.2013).

Bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren mit der unmittelbaren oder mittelbaren Folge, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen Erwerbsvorgang. Die hierdurch anfallende Grunderwerbsteuer stellt aber keine Anschaffungsnebenkosten des betroffenen Grundstücks dar, sondern ist sofort abziehbarer Aufwand (vgl. FG Münster, Urteil vom 14.02.2013 – AZ. 2  K 2838/10 G, F; Revision zugelassen).