Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Mietzins für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz auf, kann der Mietzins als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dem steht auch nicht die generelle Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für PKW-Kosten entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11; veröffentlicht am 13.02.2013). Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Stellplatz aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort benötigt wird.
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