Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Arbeitnehmer

Die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG ist auch auf eine Abfindungszahlung anwendbar, die der Steuerpflichtige in Folge eines Aufhebungsvertrags erhält, der auf seine eigene Initiative hin geschlossen wurde (FG Münster, Urteil vom 17.03.2017 – 1 K 3037/14 E; Revision zugelassen).

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeit-nehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeit-nehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt (vgl. BMF, Schreiben vom 04.07.2017 – IV C 5 – S 2332/09/10005).

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (vgl. BFH, Urteil v. 20.01.2016 – VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016).

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen kann (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016 – 3 K 3502/13; Revision nicht zugelassen). Danach kann in Ausnahmefällen auch „die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel“ zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht.

Das FG Münster hat die ständige Rechtsprechung, dass auf losen Zetteln erfasste Fahrten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen, bekräftig (vgl. FG Münster, Az.: 11 K 2168/14 E, G).

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass mit der Entfernungspauschale, der sog. Pendlerpauschale, sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte („Arbeitsstätte“) veranlasst sind, abgegolten sind, sodass Unfallkosten und aus dem Unfall resultierende Krankheitskosten nicht daneben geltend gemacht werden können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, NWB 2016, 1334f.).

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).

 

Wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Dabei gilt allerdings, dass sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH, Urteil v. 8.10.2014 – VI R 16/14; veröffentlicht am 28.1.2015).

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen). Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen ist. Damit hat das Gericht der Finanzverwaltung widersprochen (vgl. FG Baden Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, AZ.: 5 K 284/13; Revision zugelassen).