Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsfeststellungen nachvollziehen lassen, ob bzw. in welcher Höhe es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, AZ.: 1 StR 68/13, PStR 2013, Seite 195). Dies bedeutet, dass in den Urteilsgründen die Tatsachen mitzuteilen sind, aus denen sich die Höhe der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erklärungen hinterzogenen Steuer ergibt. Aufbauend auf diese Tatsachen ist sodann die Soll-Steuer zu bestimmen. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Tatrichters, die Steuer selbstständig zu berechnen.
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