Kein begünstigter Arbeitslohn – Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster stellt eine gezahlte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 27.04.2013 AZ.: 12 K 1625/12 E; Revision anhängig). Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG lehnt das Gericht mit der Argumentation ab, dass für die Höhe der Zahlung nicht die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für den Arbeitgeber hat, bei dem Ausgleich im Sinne von § 9 ArbnErfG entscheidend ist. Die Annahme einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG scheidet nach dem Gericht aus, da durch die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein erstmaliger Vergütungsanspruch begründet wird und keine bereits feststehenden Ansprüche abgegolten werden.