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Maklerkosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Soweit mit einem Veräußerungserlös aus der Veräußerung eines Grundstücks Darlehen getilgt werden, die zur Finanzierung anderer Mietobjekte aufgenommen wurden, können für den Verkauf des Grundstücks anfallende Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 22.05.2013 – 10 K 3103/10 E; Revision zugelassen). In dem vom Gericht entschiedenen Fall war im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung zweier anderer Vermietungsobjekte dienten, verwendet und direkt an die finanzierenden Banken überwiesen wird. Aufgrund dieser unmittelbaren Verknüpfung mit den beiden anderen Vermietungsobjekten im notariellen Kaufvertrag hat das Gericht einen Veranlassungszusammenhang in Form von Geldbeschaffungskosten mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut gesehen.