Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Mit heute verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind jedoch zunächst noch anwendbar; der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Doch ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der aktuellen Form unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung zu verlangen. Des weiteren sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % unverhältnismäßig.