Rückerwerb geschenkter Gegenstände durch den Erben bei vorherigen eigenen Investitionen
Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände – vorliegend ging es um Grundstücke – zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14; Revision zugelassen).
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