Schuldzinsen keine nachträglichen Werbungskosten
Nach der OFD Frankfurt/Main sind Schuldzinsen weiterhin nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (Verfügung vom 24.1.2012 – S 2211 A – 17 – St 214).