Steuerfreie Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien
Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. „Ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung, also auch die Teilnahme an Studien, therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (BFH, Beschluss v. 11.12.2014 – XI B 49/14; NV; veröffentlicht am 28.1.2015).