Umsatzsteuerfreiheit für medizinisch indizierte Leistungen durch Podologen
Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während „selbstindizierte“ Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können aber nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind (BFH, Urteil v. 1.10.2014 – XI R 13/14; veröffentlicht am 4.2.2015).