Vereinfachung bei Kleinstgeschenken an Kunden
Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr pauschal besteuert werden. Praxisnah entfallen damit künftig die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung nicht ausgeübt wurde.