Zeitpunkt der Verlustrealisierung gemäß § 17 EStG
Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen ist. Ausnahmsweise ist nach dem Bundesfinanzhof ein früherer Zeitpunkt für die Realisierung des Auflösungsverlustes anzunehmen, wenn mit einer wesentlichen Änderung eines bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wahlrecht für die zeitliche Geltendmachung eines Verlustes ist in dieser Rechtsprechung jedoch nicht zu sehen (vgl. FG Köln, Urteil v. 26.11.2014 – 7 K 1444/13; Revision zugelassen).